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Umsatzsteuerbemessungsgrundlage bei Herstellerrabatten pharmazeutischer Unternehmen
Herstellerrabatte pharmazeutischer Unternehmen an Apotheken nach § 130a SGB V sind aus dem Nettowert der Lieferung zu berechnen. Apotheken als Abnehmer der Lieferung der Hersteller müssen entsprechend den aus dem Nettobetrag errechneten Rabatt den Vorsteuerabzug berichtigen.