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FG Düsseldorf 20.03.2007 10 K 805/05 Kg , NWB direkt 9/2008 S. 6

Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld

§ 62 Abs. 2 EStG i. d. F. v. ist auch auf Aufenthaltstitel nach dem AuslG anzuwenden, wenn der Titel zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde und sowohl der Titel als auch die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung unmittelbar verlängert werden konnten. Eine aus humanitären Gründen erteilte Aufenthaltsbefugnis nach dem AuslG ist mit den in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG erwähnten Titeln nach dem AufenthG vergleichbar, so dass die Gewährung von Kindergeld nur nach den näheren Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG in Betracht kommt. Eine nach § 53 Abs. 6 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis entspricht dabei der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, den Bezug von Arbeitslosenhilfe als Leistung nach dem SGB III i. S. des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG anzusehen. Dies kann vielmehr nur der Bezug von Arbeitslosengeld sein. Eine andere Rechtsfolge ergibt sich au...