Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Neuruppin 3 O 124/06 vom OLG Brandenburg 11 W 59/06 vom
Gründe
Die Eingabe vom ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Nichtzulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht anfechtbar (, WuM 2007, 41; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 574 Rn. 15). Davon abgesehen ist vorliegend auch kein Zulassungsgrund ersichtlich. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (, NJW-RR 2005, 1018). Das ist hier nicht der Fall.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
TAAAC-71296
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein