Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 1
Instanzenzug: BGH II ZR 53/06 vom OLG Bremen 2 U 59/1997 vom
Gründe
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Berufungsteilurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen und die Zurückweisung ihrer hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof.
I.
1. Die Beschwerdeführerin ist Gesellschafterin einer als OHG in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft. Neben ihr sind auch ihre Schwester sowie eine im Besitz der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester befindliche GmbH an der Gesellschaft beteiligt. Weitere Gesellschafterin war die im November 2004 verstorbene Mutter der Beschwerdeführerin. Zweck der Gesellschaft war es, ein Gewerbegrundstück durch Vermietung und Verpachtung gewinnbringend zu verwerten. Zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und ihrer Mutter und ihrer Schwester andererseits bestand seit vielen Jahren Streit insbesondere über die steuerliche Behandlung der Gesellschaft, die Teilhabe der Beschwerdeführerin an der Geschäftsführung sowie über die Art und Weise, wie die Mutter und die Schwester die Geschäfte der Gesellschaft führten.
Im Jahr 1986 erhob die Beschwerdeführerin Klage gegen ihre Mutter, ihre Schwester und die GmbH. Sie beantragte unter anderem, die Beklagten zu verurteilen, die Jahresabschlüsse der Gesellschaft seit dem Jahre 1973 an sie herauszugeben, den sich aus diesen Jahresabschlüssen ergebenden Gewinn an sie auszuschütten und sie zur Geschäftsführung zuzulassen. Mit Teilurteil vom verurteilte das Landgericht Bremen die Beklagten, aus Gesellschaftsmitteln 29.657,58 DM an die Beschwerdeführerin zu zahlen und dieser eine beschränkte Kontovollmacht für die Gesellschaft zu erteilen. Dieses erstinstanzliche Urteil hob das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen auf die Berufung der Beklagten mit Urteil vom auf und wies die Klage der Beschwerdeführerin im Umfang der vom Landgericht getroffenen Teilentscheidung ab.
In dem noch bei dem Landgericht Bremen anhängigen Teilverfahren begehrte die Beschwerdeführerin sodann mit neuen Anträgen (unter anderem), den Beklagten die Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht für die Gesellschaft zu entziehen, die Beklagten zu verurteilen, ihrer Bestellung zur alleinigen Geschäftsführerin und Vertreterin der Gesellschaft zuzustimmen sowie die Beklagten zu verurteilen, mit ihr sämtliche Jahresabschlüsse für die Jahre 1973 bis 1991 auf- und festzustellen und die restlichen Jahresgewinne für diesen Zeitraum an sie auszuschütten. Mit Urteil vom gab das Landgericht Bremen der Klage im Hinblick auf die beantragte Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht und die Auf- und Feststellung der Jahresabschlüsse teilweise statt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beklagten legten gegen dieses Urteil Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen ein. Dieses setzte das Berufungsverfahren im Hinblick auf eine anstehende Teilungsversteigerung des von der Gesellschaft verwalteten Grundstücks mit Beschluss vom aus.
Am hob das Oberlandesgericht den Aussetzungsbeschluss auf, da der Beschwerdeführerin eine weitere Verfahrensverzögerung nicht zuzumuten sei. Nachdem die Mutter der Beschwerdeführerin am verstorben war, setzte das Oberlandesgericht auf Antrag des Beklagtenvertreters das Verfahren hinsichtlich der Mutter mit Beschluss vom erneut aus.
Mit Urteil vom stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wegen der überlangen Dauer des Verfahrens eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK fest.
Mit Teilurteil vom wies das Oberlandesgericht die Klage der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Schwester und der GmbH - unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils - ab. Die gegen das Berufungsteilurteil des Oberlandesgerichts gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wies der zurück.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin Verstöße gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Sie macht - unter anderem - geltend, das Oberlandesgericht habe ihren Sach- und Rechtsvortrag in vielerlei Hinsicht außer Acht gelassen oder in willkürlich fehlerhafter Weise gewürdigt. Hierdurch sei sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Des Weiteren habe das Oberlandesgericht sie in ihrem Verfahrensgrundrecht auf ein objektiv willkürfreies Verfahren aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Insbesondere sei es willkürlich gewesen, das Verfahren hinsichtlich ihrer verstorbenen Mutter auszusetzen. Das Oberlandesgericht habe die Auffassung vertreten, dass eine Aussetzung geboten gewesen sei, weil sowohl sie - die Beschwerdeführerin - als Klägerin als auch ihre Schwester als Beklagte Erbinnen ihrer Mutter geworden seien, sich hieraus Interessenkonflikte ergeben könnten und der Beklagtenvertreter ein berechtigtes Interesse habe, sich vor der Fortführung des Verfahrens insoweit Klarheit zu verschaffen. Es sei indes offensichtlich gewesen, dass ein Interessenkonflikt, wie der Beklagtenvertreter ihn befürchtet habe, ausgeschlossen gewesen sei. Denn aufgrund einer Entscheidung des Reichsgerichts stehe fest, dass in dem Fall, in dem zu den Erben einer verstorbenen Partei auch deren Prozessgegner gehöre, dessen prozessuale Stellung erhalten bleibe und nur die übrigen Erben in die prozessuale Stellung des Verstorbenen einrückten. Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts, den Berufungsrechtsstreit hinsichtlich ihrer Schwester und der GmbH durch Teilurteil zu erledigen, sei willkürlich gewesen. Das Oberlandesgericht habe insoweit ausgeführt, dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zu vernachlässigen sei, habe also selbst anerkannt, dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen vom Grundsatz her bestehe. In einem solchen Fall sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Erlass eines Teilurteils indes unzulässig.
Im Übrigen habe zwischen ihrer Mutter, ihrer Schwester und der GmbH eine notwendige Streitgenossenschaft bestanden. Die Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich eines Streitgenossen wirke in solchen Fällen auch gegen alle übrigen Streitgenossen. Auch der Erlass eines Teilurteils sei im Falle einer notwendigen Streitgenossenschaft ausgeschlossen. Dies habe das Oberlandesgericht in objektiv willkürlicher Weise verkannt. Insbesondere sei es willkürlich, wenn das Oberlandesgericht den vorliegenden Sachverhalt als mit einer Insolvenzeröffnung gegen einen einfachen Streitgenossen vergleichbar ansehe, die einem Teilurteil hinsichtlich der übrigen Streitgenossen nicht entgegenstehe.
Darüber hinaus sei sie durch das in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Die massive Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Gebots eines willkürfreien Verfahrens, die sich in dem Urteil offenbart hätten, begründeten die Befangenheit der beteiligten Richter. Das Urteil sei also nicht von unparteiischen Richtern erlassen worden.
Des Weiteren hätten die Gerichte sie in vielfältiger Weise in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz sowie in ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. Insbesondere habe der Senatsvorsitzende die Beklagten im Jahre 1997 unter Verletzung seiner Neutralitätspflicht dazu veranlasst, die Teilungsversteigerung des gemeinsamen Grundstücks zu beantragen. Später habe das Gericht dann das bereits entscheidungsreife Verfahren im Hinblick auf die Teilungsversteigerung ausgesetzt, obwohl die Aussetzung entscheidungsreifer Verfahren unzulässig sei. In den geschilderten, zahlreichen Verstößen des Oberlandesgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Recht auf ein faires Verfahren liege zugleich eine Verletzung ihrer Menschenwürde. Schließlich habe der Bundesgerichtshof sie durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Aufgrund der dargelegten Verfassungsverstöße sei der Bundesgerichtshof verpflichtet gewesen, die Revision zuzulassen und - durch "Hochziehen" des noch beim Oberlandesgericht anhängigen Verfahrensteils - den Rechtsstreit insgesamt zu entscheiden.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>).
1. Soweit die Beschwerdeführerin Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Sie ist insoweit nicht in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise begründet. Die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert dargelegt, inwieweit sie durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>).
a) Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt eine Pflicht der Gerichte, die Verfahrensbeteiligten über den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sach- und Streitstand in Kenntnis zu setzen und ihnen hinreichend Gelegenheit zu geben, sich vor Erlass einer Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache zu äußern (vgl. BVerfGE 86, 133 <144 f.>). Die Gerichte sind verpflichtet, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei einer Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 83, 24 <35>). Allerdings muss ein Gericht nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden (vgl. BVerfGE 54, 86 <91>). Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295 f.>; 96, 205 <216 f.>).
b) Dass das Oberlandesgericht diese Vorgaben des Art. 103 Abs. 1 GG nicht beachtet hätte, ist auf der Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat nicht aufgezeigt, dass das Gericht wesentliche Teile ihres tatsächlichen und rechtlichen Vortrags nicht zur Kenntnis genommen hat. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Art. 103 Abs. 1 GG stellen sich - in der Sache - vielmehr als detaillierte "Gegenvorstellung" gegen die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung des Oberlandesgerichts dar. Die Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind indes allein Sache der allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 67, 245 <248>; 68, 361 <372>).
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.
Die angegriffenen Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen und des Bundesgerichtshofs verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten.
a) Insbesondere verletzt das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das Urteil beruht nicht auf einer objektiv willkürlichen Anwendung des einfachen Rechts.
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 <52>; 98, 365 <385>; stRspr). Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegen-stand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für die Ausübung öffentlicher Gewalt, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 5 <12>; 88, 87 <96>; 101, 54 <101>; 107, 27 <45>). Der allgemeine Gleichheitssatz wendet sich nicht nur an den Gesetzgeber, sondern bindet auch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Allerdings zieht Art. 3 Abs. 1 GG der Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts - im Sinne eines Willkürverbots - nur gewisse äußerste Grenzen (vgl. BVerfGE 42, 64 <73>; 62, 189 <192>). Nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts stellt daher auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar. Ein Richterspruch ist vielmehr nur dann willkürlich und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 70, 93 <97>; 96, 189 <203>). Von Willkür in diesem Sinne kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>).
bb) An diesem Maßstab gemessen verstößt das Berufungsteilurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt sich insbesondere die Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin durch den Aussetzungsbeschluss vom nicht als willkürlich dar. Die Mutter der Beschwerdeführerin, die in dem Rechtsstreit anwaltlich vertreten gewesen war, war am verstorben. Das Oberlandesgericht war daher nach dem eindeutigen Wortlaut des § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO sogar von Gesetzes wegen verpflichtet, das Verfahren auszusetzen, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Mutter dies beantragt hatte (vgl. MünchKomm/Feiber, ZPO, Bd. 1, 2. Aufl., § 246 Rn. 18; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 246 Rn. 6). Von richterlicher Willkür kann daher insoweit nicht gesprochen werden.
cc) Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts, zunächst keine Wiederaufnahme des Rechtsstreits gemäß §§ 246 Abs. 2, 239 Abs. 2 ZPO herbeizuführen, war jedenfalls vertretbar und daher nicht willkürlich.
(1) Für diese Entscheidung waren - so wird man die Ausführungen in dem hier angegriffenen Urteil des Oberlandesgerichts verstehen müssen - zwei Erwägungen ausschlaggebend: Zum einen - so das Gericht - habe die Beschwerdeführerin keinen (ausdrücklichen) Antrag gemäß § 239 Abs. 2 ZPO gestellt. Selbst wenn man aber die Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit denen sie sich gegen die Aussetzung des Verfahrens gewendet habe, als Antrag nach § 239 Abs. 2 ZPO verstehe, so könne dies nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen. Denn neben ihrer Schwester sei auch die Beschwerdeführerin selbst Erbin ihrer Mutter im Hinblick auf deren Gesellschafterstellung geworden. Bei der Prozessführung könne es daher möglicherweise zu Interessenkonflikten kommen. Dies abzuklären liege im berechtigten Interesse des Beklagtenvertreters.
(2) Beide Erwägungen sind rechtlich vertretbar, so dass die Entscheidung gegen eine Aufnahme des Verfahrens nach § 239 Abs. 2 ZPO jedenfalls nicht objektiv willkürlich war. Die Wiederaufnahme eines nach § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzten Verfahrens nach §§ 246 Abs. 2, 239 Abs. 2 ZPO setzt zwingend einen Antrag des Prozessgegners voraus, der (unter anderem) substantiierte und schlüssige Angaben zur Rechtsnachfolge enthalten muss. Das Gericht ist nicht berechtigt, eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger von Amts wegen zu erzwingen (vgl. MünchKomm/Feiber, ZPO, Bd. 1, 2. Aufl., § 239 Rn. 38 f.; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 239 Rn. 16 f.). Dass sie einen den genannten Anforderungen entsprechenden Antrag auf Aufnahme des Verfahrens gestellt hat, hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts in dem angegriffenen Urteil deuten vielmehr darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keinen, jedenfalls keinen ausdrücklichen Aufnahmeantrag gestellt hat. Darüber hinaus ist nach Lage der Akten nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeitpunkt gegenüber dem Oberlandesgericht - unter Hinweis auf die in ihrer Verfassungsbeschwerde zitierte Rechtsprechung des Reichsgerichts - schlüssig und substantiiert dargetan hätte, dass und warum nur ihre Schwester und nicht auch sie selbst in die prozessuale Stellung der Mutter eingerückt ist und Interessenkonflikte in der Prozessführung daher nicht zu erwarten sind.
(3) Auch die weiteren Erwägungen des Oberlandesgerichts, eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Mutter komme nicht in Betracht, weil es im berechtigten Interesse des Beklagtenvertreters liege abzuklären, ob und wie die widerstreitenden Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester als Rechtsnachfolgerinnen der Mutter zu verein-baren sind, erscheint jedenfalls nicht als willkürlich.
Diesen Erwägungen liegt die Annahme zugrunde, dass neben ihrer Schwester auch die Beschwerdeführerin selbst im Wege der Rechtsnachfolge in die prozessuale Stellung der verstorbenen Mutter eingerückt ist. Diese Annahme ist jedenfalls vertretbar. Die Frage, wer von mehreren Erben einer verstorbenen Prozesspartei in deren prozessuale Stellung einrückt, wenn zu den Erben - wie hier - auch der Prozessgegner gehört, ist in der Rechtsprechung weitgehend ungeklärt und wird auch im Schrifttum kaum behandelt. Soweit ersichtlich existiert lediglich eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage. Das Reichsgericht hat in einem Urteil aus dem Jahre 1908 entschieden, dass in einem solchen Falle nur die übrigen Miterben in die prozessuale Stellung der verstorbenen Partei einrücken (vgl. RG, Urteil vom , WarnRspr 1909, Nr. 221; auch Stein/Jonas/Roth, ZPO, Bd. 3, 22. Aufl., § 239 Rn. 13). Allerdings räumt auch das Reichsgericht ein, dass nach allgemeinen Grundsätzen eigentlich alle Erben in die prozessuale Stellung des Verstorbenen einrücken müssten und das Gesetz eine spezielle Lösung für diesen Fall nicht vorsehe. Lediglich aus Praktikabilitätsgründen hat das Reichsgericht daher angenommen, dass der Prozess mit den übrigen Miterben fortgeführt werden könne.
Angesichts dieser unsicheren Rechtslage kann es keinesfalls als willkürlich angesehen werden, dass das Oberlandesgericht sich - anders als das Reichsgericht - an den Vorgaben des Gesetzes orientiert und daher angenommen hat, auch die Beschwerdeführerin als Prozessgegnerin sei in die Stellung der verstorbenen Mutter eingerückt. Dass dem Oberlandesgericht die Rechtsprechung des Reichsgerichts bekannt gewesen und das Gericht bewusst von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.
cc) Auch die weitere Entscheidung des Oberlandesgerichts, über den nicht ausgesetzten Verfahrensteil durch Teilurteil zu entscheiden, ist rechtlich vertretbar und daher nicht willkürlich.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin musste das Oberlandesgericht insbesondere nicht wegen der Gefahr widerstreitender Entscheidungen von dem Erlass eines Teilurteils absehen. Zwar steht die Gefahr widerstreitender Entscheidungen dem Erlass eines Teilurteils grundsätzlich entgegen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 301 Rn. 7 m.w.N.). Etwas anderes gilt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indes dann, wenn ein Verfahren wegen des Todes einer Partei ausgesetzt ist, der Rechtsstreit im Übrigen aber entscheidungsreif ist und keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das Verfahren mit den Rechtsnachfolgern der verstorbenen Partei alsbald fortgesetzt werden kann. In diesen Fällen kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der Anspruch der übrigen Prozessbeteiligten auf effektiven Rechtsschutz den Erlass eines Teilurteils trotz der Gefahr widerstreitender Entscheidungen rechtfertigen (vgl. - juris).
Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung war auch im vorliegenden Fall der Erlass eines Teilurteils trotz der - nach Auffassung des Oberlandesgerichts vernachlässigbaren - Gefahr widerstreitender Entscheidungen gerechtfertigt. Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen der unangemessen langen Verfahrensdauer festgestellt hatte, war das Oberlandesgericht zur größtmöglichen Beschleunigung des Verfahrens verpflichtet. Da wegen der Teilaussetzung des Verfahrens ein Vollendurteil aus Sicht des Oberlandesgerichts von Gesetzes wegen nicht in Betracht kam, war der Erlass eines Teilurteils dringend geboten. Aus denselben Gründen war der Erlass eines Teilurteils auch ohne Rücksicht auf eine - möglicherweise bestehende - notwendige Streitgenossenschaft rechtlich vertretbar.
b) Auch im Übrigen sind die angegriffenen Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen und des Bundesgerichtshofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
c) Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist schließlich auch nicht wegen der überlangen Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens, die den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK veranlasst hat, angezeigt. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde ausdrücklich gegen das Berufungsteilurteil des Oberlandesgerichts und den Nichtzulassungsbeschwerdebeschluss des Bundesgerichtshofs und beantragt die Aufhebung dieser Entscheidungen. Demgemäß beschränkt sie sich in ihrer Beschwerdeschrift darauf, Verfassungsverstöße aufzuzeigen, die - ihres Erachtens - für die angegriffenen Entscheidungen kausal geworden sind. Die vereinzelten Hinweise auf die überlange Verfahrensdauer in ihrer sehr umfangreichen Beschwerdeschrift dienen lediglich dazu, ihre diesbezüglichen Behauptungen zu untermauern. Sie hat die überlange Dauer des Verfahrens weder in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise gerügt, noch hat sie beantragt, einen hieraus folgenden Verfassungsverstoß festzustellen.
Das eindeutige, auf Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen gerichtete Begehren der Beschwerdeführerin kann auch nicht in einen Antrag auf Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer umgedeutet werden. Die Beschwerdeführerin hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, welches rechtsschutzwürdige Interesse sie noch an einer derartigen Feststellung haben könnte, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wegen der unangemessen langen Dauer des Verfahrens bereits eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt hat und die Fachgerichte das Verfahren - soweit erkennbar - mit größtmöglicher Beschleunigung betreiben.
Dazu, dass das zwischenzeitlich ausgesetzte Verfahren hinsichtlich der verstorbenen Mutter noch bis ins Jahr 2007 bei dem Oberlandesgericht anhängig war, hat die Beschwerdeführerin nach Aktenlage maßgeblich beigetragen, indem sie sich auch auf Bitten des Oberlandesgerichts beharrlich geweigert hat, einen neuen Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin das Oberlandesgericht vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde mittels eines Aufnahmeantrags nach §§ 246 Abs. 2, 239 Abs. 2 ZPO darauf aufmerksam gemacht hätte, dass nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ihre Schwester allein in die prozessuale Stellung der verstorbenen Mutter eingerückt ist und einer Aufnahme des Verfahrens durch ihre Schwester daher nichts entgegensteht. Der Zulässigkeit einer auf Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer gerichteten Verfassungsbeschwerde steht daher insoweit auch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.
3. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
TAAAC-71231