Die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 55j EStG erstreckt sich bei verfassungskonformer Auslegung nicht auf das Streitjahr
2001. Denn erfasst werden nach Sinn und Zweck der Anwendungsvorschrift nur Veranlagungsjahre, bei denen durch die Neufassung
des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht nachträglich die Möglichkeit zur Abgabe einer ESt-Erklärung entfällt.
§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. JStG 2007 ist – für den VZ 2001 – nicht nur auf positive Einkünfte anzuwenden.
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 752 Nr. 12 WAAAC-71162
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