Zu erhebende Zinsen auf zurückgeforderte Ausfuhrerstattungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG verjähren in Ermangelung spezieller
Vorschriften des nationalen Rechts oder des Gemeinschaftsrechts in analoger Anwendung des § 197 BGB a.F. (= in der bis zum
geltenden Fassung) in vier Jahren. Die Verjährung der in den §§ 196, 197 BGB a.F. bezeichneten Ansprüche beginnt
mit dem Schluss des Jahres, in welchem der nach den §§ 198 bis 200 BGB a.F. maßgebende Zeitpunkt eintritt. Maßgebender Zeitpunkt
im Sinne des § 198 BGB a.F. ist die Entstehung des Anspruchs; hier entsteht der Rückforderungsanspruch des beklagten Hauptzollamtes
erst mit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 62 Nr. 1 TAAAC-71150
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