Bewertungsverfahren für Mastgesellschaften nach § 51a BewG
Leitsatz
Bei einer BGB-Gesellschaft kann die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters beschränkt werden, sofern die
Beschränkung für Dritte erkennbar ist.
Zu den Anforderungen an eine Mastgesellschaft nach § 51a BewG.
Bei einer Mastgesellschaft ist die Ermittlung des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Betriebes nach dem Ertragswert
seiner Nutzungen aufgrund eines vergleichenden Verfahrens nicht durchführbar, weil dieses den Ertragswert der Nutzung der
Viehhaltung nicht angemessen wiedergibt. Denn das Vergleichswertverfahren ist ein flächenbezogenes Ermittlungsverfahren, das
bei nicht erfolgter landwirtschaftlicher Nutzung von Grund und Boden nicht anwendbar ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 589 Nr. 8 SAAAC-71120
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