1) Eine Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs war gemäß § 181 Abs. 5 AO vor Inkrafttreten des § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG
durch das JStG 2007 auch dann möglich, wenn die Feststellung eine (nur) mittelbare Bedeutung für spätere Veranlagungen und
Feststellungen hatte. Dass dem Erlass eines Steuerbescheids für den streitigen Veranlagungszeitraum der Eintritt der Festsetzungsverjährung
entgegenstand, war hierbei unerheblich.
2) § 181 Abs. 5 Satz 1 AO bewirkt keine Hemmung des Ablaufs der Feststellungsfrist, sondern ermöglicht nur eine Feststellung
trotz bereits abgelaufener Feststellungsfrist.
3) Ein pflichtwidriges Unterlassen i.S. des § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG setzt nicht voraus, dass die Verlustfeststellung innerhalb
der Feststellungsfrist beantragt wurde.
4) Das "pflichtwidrige Unterlassen" ist aus Sicht der Rechtslage des Zeitraums zu beurteilen, in dem nach § 181 Abs. 5 Satz
1 AO eine Verlustfeststellung trotz Ablaufs der Feststellungsfrist noch möglich war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 866 Nr. 14 EFG 2008 S. 546 Nr. 7 KÖSDI 2008 S. 16055 Nr. 6 TAAAC-71111
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