Werden Zahlungen eines ArbG im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse geleistet, so haben die Zahlungen keinen Entlohnungscharakter.
Beiträge, die ein ArbG für die Mitgliedschaft von ArbN in einem Wirtschaftsclub entrichtet, stellen keinen Arbeitslohn dar,
wenn der ArbG die Aufwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse trägt. Das gilt insbesondere dann, wenn die
Auswahl der begünstigten ArbN nach dem von ArbG verfolgten Zweck schlüssig ist.
Fundstelle(n): JAAAC-71110
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