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Gestaltungsmissbrauch durch gegenläufige Rechtsgeschäfte
Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn die Parteien der Grundstücksübertragung durch gegenläufige Rechtsgeschäfte auf der Nutzungsebene erreichen, dass es nach der wirtschaftlichen Substanz der Vereinbarungen nicht zu einer entgeltlichen Nutzung des Übertragenden kommt. So verhält es sich auch dann, wenn bei Aufgabe des unentgeltlichen Wohnrechts gegen Gewährung einer dauernden Last bei gleichzeitiger Vereinbarung eines Mietverhältnisses der Betrag der dauernden Last den Betrag des Mietzinses übersteigt.