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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 151/90

Gesetze: EStG § 9 , EStG § 21 , FGO § 74, ZPO § 146

Umzugskosten als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

Tod eines durch einen Bevollmächtigten vertretenen Klägers

Leitsatz

1. Der Tod eines von einem Prozeßbevollmächtigten vertretenen Kl. führt nach § 74 FGO i. V. mit § 146 Abs. 1 ZPO, der im finanzgerichtlichen Verfahren uneingeschränkt anwendbar ist, nicht zur Unterbrechung des Verfahrens.

2. Bittet der Prozeßbevollmächtigte um Fortsetzung des Verfahrens, so steht es einer Entscheidung nicht entgegen, daß der Rechtsnachfolger des Kl. dem Gericht nicht bekannt oder benannt ist. Für oder gegen wen das Urt. wirkt, ist durch die allgemeine Angabe der Erben des Kl. auch ohne deren namentliche Bezeichnung hinreichend bestimmt.

3. Aufwendungen, die mit privatem Wohnungswechsel im Zusammenhang stehen, sind den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzuordnen. Ist der Umzug aber geschäftlich oder beruflich bedingt, können die entsprechenden Aufwendungen als BA oder als WK bei der ESt-Veranlagung des Unternehmers oder des AN bzw. bei dessen Antragsveranlagung zur ESt berücksichtigt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
PAAAC-70885

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