Umzugskosten als Werbungskosten bei Vermietung und
Verpachtung
Tod eines durch einen Bevollmächtigten
vertretenen Klägers
Leitsatz
1. Der Tod eines von einem Prozeßbevollmächtigten
vertretenen Kl. führt nach
§ 74
FGO i. V. mit
§ 146 Abs.
1 ZPO, der im finanzgerichtlichen Verfahren
uneingeschränkt anwendbar ist, nicht zur Unterbrechung des Verfahrens.
2. Bittet der Prozeßbevollmächtigte um Fortsetzung des
Verfahrens, so steht es einer Entscheidung nicht entgegen, daß der
Rechtsnachfolger des Kl. dem Gericht nicht bekannt oder benannt ist. Für
oder gegen wen das Urt. wirkt, ist durch die allgemeine Angabe der Erben des
Kl. auch ohne deren namentliche Bezeichnung hinreichend bestimmt.
3. Aufwendungen, die mit privatem Wohnungswechsel im Zusammenhang
stehen, sind den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung
zuzuordnen. Ist der Umzug aber geschäftlich oder beruflich bedingt,
können die entsprechenden Aufwendungen als BA oder als WK bei der
ESt-Veranlagung des Unternehmers oder des AN bzw. bei dessen Antragsveranlagung
zur ESt berücksichtigt
werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): PAAAC-70885
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