Keine Postulationsfähigkeit vor dem BFH bei Antrag auf Zulassung zum Steuerberater
Gesetze: FGO § 62a, StBerG § 3 Nr. 1
Instanzenzug:
Gründe
I. Das Finanzgericht hat eine Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Die vom datierende und am beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Beschwerdeschrift ist vom Kläger persönlich unterzeichnet, der auf Nachfrage angegeben hat, „dass er die Voraussetzungen des § 62a FGO in persona erfüllt”. Auf eine telefonische Rückfrage der Geschäftsstelle des Senats hin hat die zuständige Steuerberaterkammer am mitgeteilt, dass der Kläger eine Bestellung zum Steuerberater beantragt habe, das betreffende Verfahren jedoch bislang nicht abgeschlossen sei.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Denn nach § 62a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt nach § 62a Abs. 1 Satz 2 FGO auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kläger zählt nicht zum Kreis der hiernach vor dem BFH postulationsfähigen Personen, da er bislang nicht zum Steuerberater bestellt worden ist und ersichtlich auch nicht einer der übrigen in § 3 Nr. 1 StBerG aufgezählten Berufsgruppen (Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer) angehört. Dass er eine Bestellung zum Steuerberater beantragt hat, reicht insoweit nicht aus, da es im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 62a FGO auf den Zeitpunkt der jeweils zu beurteilenden Prozesshandlung ankommt (, BFH/NV 2003, 485). Schließlich greifen im Streitfall weder § 62a Abs. 2 FGO, der die Prozessvertretung durch bestimmte Gesellschaften betrifft, noch der nur für die Vertretung juristischer Personen des öffentlichen Rechts geltende § 62a Abs. 1 Satz 3 FGO ein. Daher ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger nicht wirksam erhoben worden, weshalb sie als unzulässig verworfen werden muss (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 164/05, BFH/NV 2006, 340; vom VI B 135/05, BFH/NV 2006, 786).
Fundstelle(n):
KÖSDI 2008 S. 15924 Nr. 3
KÖSDI 2008 S. 15928 Nr. 3
KÖSDI 2008 S. 15934 Nr. 3
FAAAC-70806