BGH Beschluss v. - IX ZB 139/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2; InsO § 4d Abs. 1; InsO § 6; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7

Instanzenzug: AG Regensburg 4 IK 199/06 vom LG Regensburg 2 T 274/06 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

1. Die §§ 6, 7 InsO finden auf Prozesskostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzverfahren ergehen, keine Anwendung (BGHZ 144, 78; , NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt). Deshalb ist auch gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde ( aaO; v. - IX ZB 245/02, ZVI 2005, 37). Daran fehlt es hier.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO wegen des Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) statthaft. Da dieses Begehren nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, rügt die Schuldnerin insoweit zu Unrecht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

In seiner Ausgangsentscheidung hat das Amtsgericht lediglich über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe befunden. Die Schuldnerin hat dies hingenommen, weil sie mit der von ihr eingelegten sofortigen Beschwerde allein die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs beanstandet hat. Wegen des eingeschränkten Beschwerdebegehrens bestand für das Beschwerdegericht kein Anlass, über den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu befinden. Der Stundungsantrag ist damit auch nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens geworden.

Fundstelle(n):
OAAAC-70774

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein