Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB III § 190; SGB III § 193; AlhiV § 1; AlhiV § 4
Instanzenzug: LSG Nordrhein-Westfalen L 12 AL 257/05 vom SG Köln S 4 AL 192/03
Gründe
I
Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 1. Juli bis .
Der 1944 geborene Kläger stand bis zum im Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) und beantragte am die Bewilligung von Alhi. Er gab an, dass er und seine 1952 geborene Ehefrau über ein Vermögen in Höhe von 62.261,26 Euro verfügten (Girokonto 2.693,98 Euro; Sparkonten 1.462,13 Euro und 21.110,36 Euro; Wertpapiere 36.455,79 Euro; Grundstück 539,00 Euro).
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom im Hinblick auf das Vermögen der Eheleute ab. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom zurückgewiesen. Nur für den Kläger sei auf Grund der Übergangsvorschrift in § 4 Abs 2 Satz 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) der Freibetrag in Höhe von 520,00 Euro je vollendetem Lebensjahr maßgeblich. Vom Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau verbleibe unter Berücksichtigung der Freibeträge von 10.000,00 Euro für die Ehefrau und von 30.160,00 Euro für den Kläger als verwertbares Vermögen ein Betrag in Höhe von 22.101,26 Euro.
Mit Bescheid vom hat die Beklagte dem Kläger ab dem , dem Tag der erneuten Antragstellung, Alhi in Höhe von 235,48 Euro je Woche bewilligt.
Das Sozialgericht (SG) Köln hat mit Urteil vom der Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli bis Alhi zu bewilligen. Das SG hat ausgeführt, es folge der Auffassung des ), wonach die Übergangsregelung des § 4 Abs 2 Satz 2 AlhiV bereits dann anzuwenden sei, wenn einer der beiden Ehepartner zu den von der Vorschrift erfassten rentennahen Jahrgängen gehöre.
Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Der Kläger und seine Ehefrau hätten zum über ein zu berücksichtigendes Vermögen von 56.025,97 Euro verfügt. Die ihnen einzuräumenden Freibeträge von insgesamt 40.160,00 Euro überstiegen dieses Vermögen nicht. Für die 1952 geborene Ehefrau des Klägers komme nur ein Freibetrag von 200,00 Euro je Lebensjahr in Betracht. Die Tatsache, dass die AlhiV von Personen und nicht etwa von Arbeitslosen oder Berechtigten spreche, sei lediglich als Klarstellung zu verstehen, dass die Voraussetzung nicht gerade beim Arbeitslosen erfüllt sein müsse. Die vom SG Berlin gewählte Lösung führe in einer Reihe von Fallkonstellationen zu problematischen Lösungen. Ein weiterer Freibetrag für die Ehefrau in Höhe von nochmals 200,00 Euro sei auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Alterssicherung und Härtefallprüfung einzuräumen. Der Kläger habe auf konkrete Nachfrage durch den Senat selbst nicht behauptet, dass seine Vermögenswerte zu Alterssicherungszwecken angelegt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, dass das noch vorhandene Vermögen vor der erneuten Antragstellung am den Freibetrag unterschritten haben könnte.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 190, 193 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) iVm §§ 1, 4 AlhiV. Das LSG habe nicht berücksichtigt, dass es für die Weitergeltung des früheren Rechts der AlhiV genüge, wenn lediglich ein Ehepartner bis zum geboren sei, um für beide Partner den erhöhten Freibetrag anzusetzen. Dies folge zunächst aus der Pflicht von Ehegatten, für einander einzustehen und daraus, dass kapitalbildende Lebensversicherungen, gleichgültig welche Person versichert sei, aus dem gemeinsamen Vermögen aufgebaut worden seien. Insoweit weise das SG Berlin zu Recht auf die besondere Schutzbedürftigkeit der gelebten Ehe nach Art 6 Abs 1 Grundgesetz (GG) hin und auf den notwendigen Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge, die mit ihrem Ehepartner zusammenlebten. Diese Auslegung vermeide auch EU-rechtswidrige indirekte Diskriminierungen von Frauen mit regelmäßig ohnehin geringeren Rentenanwartschaften. Auch die Regelung in § 1 Abs 3 Nr 4 Alhi-Verordnung 2003 bzw ab § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) deute auf die hier bevorzugte Auslegung hin, da eine vergleichbare Privilegierung ausdrücklich vorgesehen sei, wenn nur einer der Ehepartner von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sei. Der Subsidiaritätsgedanke müsse sich auch beim Vertrauensschutz auf das gesamte Vermögen der Ehepartner fortsetzen. Es werde Alhi nur für den Zeitraum vom 1. Juli bis geltend gemacht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Das LSG hat den Anspruch auf die Gewährung von Alhi für den noch streitigen Zeitraum vom 1. Juli bis zum wegen fehlender Bedürftigkeit verneint, weil im fraglichen Zeitraum das verwertbare Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau den ihnen zustehenden Freibetrag übersteigt. Dies ist nicht zu beanstanden.
Nach § 193 Abs 1 SGB III in der bis zur Aufhebung der Alhi-Vorschriften durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 2954) geltenden Fassung ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. § 193 Abs 2 SGB III bestimmt darüber hinaus, dass nicht bedürftig ein Arbeitsloser ist, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Die in § 193 SGB III getroffene Regelung wird durch die AlhiV, die hier in der durch Art 11 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 4607, 4619) geänderten Fassung zur Anwendung kommt, konkretisiert. Nach § 1 Abs 1 AlhiV ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und ua seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt.
Der Auffassung der Revision, die den Eheleuten einen das Vermögen zum übersteigenden Gesamtvermögensfreibetrag in Höhe von 56.160,00 Euro (Kläger: 58 Jahre x 520 Euro = 30.160 Euro; Ehefrau: 50 Jahre x 520 Euro = 26.000 Euro) zubilligen möchte, folgt der Senat nicht. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten insoweit allerdings zu Recht, dass dem Kläger ein Freibetrag in Höhe von 520,00 Euro je vollendetem Lebensjahr zusteht, soweit die Höchstgrenze von 33.800,00 Euro nicht überschritten wird. Dies folgt aus einer Anwendung des § 4 Abs 2 Satz 2 AlhiV in der Fassung durch Art 11 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Verbindung mit § 1 Abs 2 AlhiV in der Fassung vom (AlhiV 2002 - BGBl I 3734). In § 4 Abs 2 AlhiV hatte der Gesetzgeber Übergangsregelungen zur Absenkung der bisherigen Freibeträge des § 1 Abs 2 AlhiV durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt getroffen. Nach der für den Kläger auf Grund seines Lebensalters einschlägigen Regelung in § 4 Abs 2 Satz 2 AlhiV ist § 1 Abs 2 AlhiV in der bis zum geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, weil er bis zum geboren ist. Auf dieser Grundlage ergibt sich für ihn ein Freibetrag in Höhe von 30.160,00 Euro (58 x 520 Euro).
Dem LSG ist auch darin zuzustimmen, dass hinsichtlich des für die Ehefrau des Klägers zu berücksichtigenden Freibetrags auf die genannte Vorschrift nicht zugegriffen werden kann, denn die Übergangsregelung des § 4 Abs 2 Satz 2 AlhiV ist nur bei dem Ehegatten zu berücksichtigen, der vor dem geboren ist (ebenso , Revision anhängig unter B 14/7b AS 56/06 R; ; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, § 206 RdNr 39i; Winkler, info also 2003, 3, 7; aA , info also 2005, 29). Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs 2 Satz 2 AlhiV 2002, der eine gesonderte Betrachtung hinsichtlich jeder von der Vermögensberücksichtigung betroffenen Person nahe legt. Insoweit erklärt sich - worauf bereits das LSG zutreffend hingewiesen hat - die Verwendung des Begriffs "Personen" in § 4 Abs 2 Satz 2 AlhiV zwanglos daraus, dass die an das Lebensalter anknüpfende Begünstigung nicht nur dem Arbeitslosen selbst zukommen sollte, sondern ggfs auch seinem Ehegatten oder Partner, der in seiner Person die fragliche Voraussetzung erfüllt.
Keine andere Beurteilung ergibt sich aus dem aus der Entstehungsgeschichte herzuleitenden Zweck der Vorschrift. Denn der Gesetzgeber beließ es aus Gründen des Vertrauensschutzes für Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes das 55. Lebensjahr vollendet hatten, bei den bisherigen Freibeträgen (BT-Drucks 15/25 S 42). Hierbei entspricht die Wahl des für die Zubilligung von Vertrauensschutz gewählten Lebensalters demjenigen, das auch bei der übergangsweisen Weitergeltung von Renten wegen Arbeitslosigkeit zugrunde gelegt worden ist (vgl Krauss in PK-SGB III, 2. Aufl 2004, § 193 RdNr 108; Radüge in jurisPK-SGB II, § 12 RdNr 171). Das vom Gesetzgeber gewählte Lebensalter von 55 Jahren selbst stellt - wie das BSG zu der rentenrechtlichen Übergangsregelung in § 237 SGB VI im Einzelnen ausgeführt hat (BSG SozR 4-2600 § 237 Nr 1 RdNr 50; 4-2600 § 237 Nr 3 RdNr 27; SozR 4-2600 § 237 Nr 6 RdNr 46) - eine sachgerechte Differenzierung dar, weil sich von diesem Zeitpunkt an die Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz zunehmend verschlechtern und folglich eine Reaktion auf veränderte Umstände erschwert ist.
Die auf die Verhältnisse der jeweiligen Person abstellende Betrachtungsweise wird im Übrigen durch die weitere Gesetzesentwicklung gestützt: Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 65 Abs 5 SGB II den durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zuerkannten Vertrauensschutz auch auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen. In der Begründung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt heißt es hierzu, es solle der Vertrauensschutz hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögen "für über 55-jährige Arbeitslosenhilfebezieher" auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährleistet werden (BT-Drucks 15/1516 S 67).
Auch systematische Erwägungen, für die die Revision sich auf die in § 1 Abs 3 Nr 4 AlhiV 2003 bzw die in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II getroffenen Regelungen bezieht, stützen ihre Auffassung - abgesehen von den systematisch unterschiedlichen Anknüpfungspunkten der Regelungen - schon mangels Vergleichbarkeit der geregelten Lebenssachverhalte im Ergebnis nicht. Nach den genannten Vorschriften sind vom Vermögensinhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang nicht als Vermögen zu berücksichtigen, wenn der Arbeitslose bzw der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Dieser in der Literatur ohnehin als nicht unproblematisch empfundenen Privilegierung (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 12 RdNr 181; Radüge in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 96) liegt die Überlegung zu Grunde, dass die begünstigten Personen nicht über Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfügen. Obwohl § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II nicht anordnet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige und sein Partner jeweils von der Rentenversicherungspflicht befreit sein müssen, wird die Privilegierung gleichwohl dadurch begrenzt, dass sie nur in "angemessenem Umfang" zur Freistellung von Vermögensgegenständen führt. Bei der Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs wird man, da der Bedarf im Alter den hierfür entscheidenden Maßstab bildet (Mecke in Eicher/Schlegel, SGB II, § 12 RdNr 68), nicht unberücksichtigt lassen können, wie viele der Bedarfsgemeinschaft zugehörende Personen von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Unter diesen Voraussetzungen treffen die von der Revision angestellten Überlegungen schon von ihrem Ausgangspunkt her nicht zu.
Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass die hinsichtlich des Freibetrags auf die einzelne Person abstellende Betrachtungsweise gegen höherrangiges Recht verstoßen könnte. Denn die von der Revision angestrebte Auslegung des § 4 Abs 2 Satz 2 AlhiV 2002 führt zu einer Besserstellung von Ehepaaren mit einem jüngeren Partner, obwohl von dem jüngeren Partner aufgrund seines Lebensalters erwartet werden kann, dass er eine angemessene Alterssicherung aufbauen kann. Insoweit würde - worauf bereits das LSG zutreffend hingewiesen hat - eine einheitliche Betrachtung bei der Zubilligung von Freibeträgen systemwidrige Begünstigungen von Ehepaaren unterschiedlichen Lebensalters bewirken, die durch Art 6 GG keinesfalls gefordert werden.
Zu einer Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts führt die personenbezogene Übergangsregelung auch hinsichtlich ihrer faktischen Auswirkungen nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jüngere Arbeitslose, die Altersvorsorgevermögen gebildet hatten, nach der Rechtsprechung des BSG im streitigen Zeitraum neben dem Regelfreibetrag des § 1 Abs 2 AlhiV in Anlehnung an die Regelungen des SGB II einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von (nochmals) 200,00 Euro beanspruchen konnten (, SozR 4-4300 § 193 Nr 2, hierzu Hengelhaupt jurisPR-SozR 16/2005 Anm 2; B 11a/11 AL 51/04 R, SozR 4-4220 § 6 Nr 2 jeweils mwN; s dort auch zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der AlhiV 2002). Vermögen mit einer derartigen Zwecksetzung ist jedoch - wie vom LSG festgestellt - im konkreten Fall von den Eheleuten nach eigenem Bekunden nicht gebildet worden.
Das LSG hat deshalb für die Ehefrau des Klägers zu Recht einen Freibetrag in Höhe von lediglich 10.000,00 Euro (50 Jahre x 200,00 Euro) in Ansatz gebracht. Damit unterschritt nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG der Gesamtfreibetrag von 40.160,00 Euro das zu berücksichtigende Vermögen im gesamten streitigen Zeitraum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstelle(n):
RAAAC-70760