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Auch umfangreiches Intraday-Trading ist keine gewerbliche Tätigkeit
Die von einem gelernten Bankkaufmann im Echtzeithandel auf eigene Rechnung getätigten taggleichen An- und Verkäufe von Wertpapieren begründen trotz ihrer erheblichen Anzahl keinen Gewerbebetrieb, sondern bewegen sich (noch) im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Für VZ ab 1999 bestand wegen der möglichen Kontenabfrage kein verfassungswidriges Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von Wertpapierveräußerungsgeschäften mehr. Dies hat das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil v. 29. 8. 2007 - 3 K 5109/03 B NWB OAAAC-64174 entschieden.
I. Sachverhalt
Ein gelernter Bankkaufmann hatte in 1999 und 2000 über 11.000 An- und Verkäufe von Wertpapieren getätigt, die i. d. R. im Rahmen von Leerverkäufen taggleich abgewickelt wurden. Hieraus erzielte er über 6,3 Mio. DM an Spekulationsgewinnen, die das FA nicht nur der Einkommensteuer, sondern auch der Gewerbesteuer unterwerfen wollte. Nach dessen Auffassung hatte sich der Kläger durch den Einsatz mehrerer hochleistungsfähiger Computer, spezieller Software, durch Einschaltung von geeigneten Brokern und Nutzung entgeltlicher Börseninformationsdienste über das Internet wie ein gewerblicher Händler verhalten. Als solchem gehe es ihm...