Teilwertabschreibung auf defizitäre GmbH-Beteiligung bzw. eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen
Leitsatz
1. Hat die Klägerin beim Erwerb einer Beteiligung an einer zwei Jahre zuvor neugegründeten GmbH trotz erheblicher Anlaufverluste
der GmbH ein Aufgeld gezahlt und in den beiden Folgejahren trotz weiterer Anlaufverluste ihr finanzielles Engagement bei der
GmbH zur Abwendung einer Insolvenz der GmbH um mehr als das Doppelte erhöht (u.a. durch Aufstockung der Beteiligung im Rahmen
von Kapitalerhöhungen bei der GmbH, Hingabe eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen, Übernahme von Bürgschaften, Rangrücktrittserklärung),
so sprechen diese Umstände dafür, dass die Klägerin die Beteiligung auch nach Ablauf der beiden Folgejahre nicht als Fehlinvestition,
sondern aufgrund wohl erwogener kaufmännischer Überlegungen weiter als wirtschaftlich vertretbare Investition betrachtet hat.
2. Es spricht auch gegen eine „voraussichtlich dauerhafte Wertminderung” der Beteiligung bzw. der Gesellschafterdarlehen als
Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung, wenn sich die Umsätze der GmbH in den folgenden Jahren mehr als verdoppelt haben
und die Anlaufverluste einer soliden, rasch wachsenden Gewinnerzielung gewichen sind. Ein nur auf den momentanen Ertragswert
der GmbH abstellendes Gutachten kann eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung nicht rechtfertigen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2008 S. 664 Nr. 13 SAAAC-70670
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