Die Depotgebühr und die Vermögensverwaltungsgebühr sind auch insoweit in voller Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
als Werbungskosten abzugsfähig, als sie mit nicht steuerbaren Vermögensmehrungen in Zusammenhang stehen. Auch eine Aufteilung
im Verhältnis der im Veranlagungszeitraum erzielten Einnahmen aus Kapitalvermögen und der nach § 23 EStG steuerbaren Spekulationsgeschäfte
ist nicht geboten.
Eine Abzugsfähigkeit scheidet jedoch aus, soweit sie auf ihrer Natur nach ertragslose Anlagen im Depot entfallen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 740 Nr. 12 KÖSDI 2008 S. 15929 Nr. 3 RAAAC-70666
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