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Kapitalaufbringung bei der Komplementär-GmbH
Die Kapitalaufbringungsvorschriften für eine GmbH gelten auch für eine Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG. Die Stammeinlage gilt daher nicht als nach § 19 GmbHG erbracht, wenn die Einlage umgehend als Darlehen an die KG weitergeleitet ist, an der der zur Kapitalaufbringung verpflichtete Gesellschafter (sog. Inferent) mehrheitlich beteiligt ist.
Nach dem leistet der Inferent wirtschaftlich betrachtet nichts, wenn die „Einlage” sogleich an die von ihm beherrschte KG weitergeleitet wird. Es handelt sich um ein sog. Hin- und Herzahlen, bei dem die Kapitalaufbringungsvorschriften umgangen werden.
Hierfür sprach im Streitfall zum einen das Fehlen eines Bankkontos bei der Komplementär-GmbH und zum anderen der zeitliche und sachliche Zusammenhang bei der Weiterleitung des Geldes...