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FG München 07.12.2006 14 K 4037/05, BBK 4/2008 S. 4749

Keine generelle Umsatzsteuerpflicht aus Rechnungen mit unberechtigtem Steuerausweis

Es entsteht keine Umsatzsteuer aus Rechnungen, aus denen nicht hervorgeht, in welchem Ausmaß und Umfang eine Tätigkeit erbracht worden ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen, obwohl eine Leistung nicht erbracht worden ist. Zwar schuldet in einem solchen Fall der Unternehmer die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG (im Urteilsfall und bis : § 14 Abs. 3 UStG). Damit das Finanzamt den Unternehmer aber tatsächlich für die Umsatzsteuer in Anspruch nehmen kann, muss die Rechnung die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie jede Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigen soll. Da im Urteilsfall ein Vorsteuerabzug aufgrund der formalen Verstöße nicht möglich war, schuldete der Unternehmer auch nicht die ausgewiesene Umsatzsteuer.