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Teilwertabschreibung auf Aktien des Anlagevermögens – BFH widerspricht BMF
Eine Teilwertabschreibung auf Aktien, die zum Anlagevermögen gehören, ist nach dem bereits dann möglich, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und im Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für einen baldigen Kursanstieg vorliegen. In diesem Fall ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).
Der BFH widerspricht damit dem BMF, wonach i. d. R. eine Teilwertabschreibung ausscheidet, weil eine Werterholung möglich ist ( NWB RAAAA-76822, BStBl 2000 I S. 372, Tz. 11). Offen gelassen hat der BFH aber die Frage, ob eine Kursveränderung nach dem Bilanzstichtag bis zum Tag der Bilanzerstellung wertaufhellend oder wertbeeinflussend ist ( VRiFG Bernd Rätke, Berlin).