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Dauernde Wertminderung bei börsennotierten Aktien
BFH kippt Verwaltungsauffassung
Der BFH hat sich am - in einem Grundsatzurteil zur Bewertung börsennotierter Aktien im Finanzanlagevermögen geäußert: Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Der deutlich restriktiveren Verwaltungsmeinung hat der BFH damit eine klare Absage erteilt.
Der Fall
Eine GmbH erwarb im Streitjahr 2001 Infineon-Aktien zu 44,50 € je Stück. Der Kurs sank bis zum auf 22,70 €, bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses für 2001 stieg er auf 26 € an. Die GmbH ordnete die Aktien dem Anlagevermögen zu.
In ihrer Bilanz zum nahm sie eine Teilwertabschreibung auf 26 € pro Aktie vor. Das Finanzamt berücksichtigte die Teilwertabschreibung mit der Begründung nicht, es fehle der Nachweis einer dauernden Wertminderung. Die Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 2001 wies das FG Köln ab. Die Revision vor dem BFH hatte Erfolg.
Bewertung nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Nach...