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OFD Rheinland 11.01.2008 S 1980 - 1030 - St 222, NWB direkt 7/2008 S. 4

Ausgleichsposten für nicht abzugsfähige Werbungskosten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG

Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG gelten 10 % der verbleibenden abzugsfähigen Werbungskosten auf Ebene des Investmentvermögens als nicht abzugsfähige Werbungskosten. Diese Regelung gilt für Investmentanteile im Privatvermögen für Geschäftsjahre des Investmentvermögens, die nach dem beginnen und für Anteile im Betriebsvermögen für Geschäftsjahre des Investmentvermögens, die nach dem beginnen (§ 18 Abs. 1 und 2 InvStG). Fraglich war, ob dieser Kürzungsbetrag bei bilanzierenden Anlegern in einen aktiven Ausgleichsposten (Merkposten) eingestellt werden kann, welcher bei Veräußerung der Anteile aufzulösen ist. Die OFD Rheinland hat nun verfügt, dass auch bei ausschüttenden Investmentvermögen insoweit die Bildung eines Ausgleichspostens zulässig ist. Die Höhe des Ausgleichspostens ergibt sich nicht aus den Besteuerungsgrundlagen nach § 5 InvStG; sie ist ...BStBl 2005 I S. 728