Abgrenzung gewerbliche/freiberufliche Tätigkeit bei Autodidakten;
Nachweis einer ingenieurähnlichen Tätigkeit bei technischen und datenverarbeitenden Berufen
Der (BStBl 2007 II S. 781) und (BFH/NV 2007, 2091) erneut zur Abgrenzung von freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei Autodidakten im Rahmen von technischen Berufen und Tätigkeiten auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) Stellung genommen.
Eine Qualifizierung eines Autodidakten als freiberuflich Tätigen erfordert bei technischen und datenverarbeitenden Tätigkeiten die Ausübung eines ingenieurähnlichen Berufs. Das Niedersächsische Finanzgericht und das Finanzgericht Hamburg haben in den Vorinstanzen zu den o. g. Urteilen die Auffassung vertreten, dass der Umstand, dass ein Techniker nicht über das Grundlagenwissen eines Ingenieurs verfügt, zu vernachlässigen sei, da es in der Praxis entscheidend auf die Arbeitsleistung ankomme. Ausreichend sei daher das Vorhandensein von Wissen auf einem Teilgebiet eines Fachstudiums, um zur Annahme einer ingenieurähnlichen Tätigkeit zu gelangen.
Der BFH hält jedoch in den genannten Entscheidungen an seiner Auffassung fest, dass nicht nur die praktische Tätigkeit des Autodidakten der eines Ingenieurs ähnlich sein muss, sondern dass auch das theoretische Wissen und die Grundlagenkenntnisse, die ein Hochschulabsolvent hat, vorhanden sein müssen.
Die vergleichbare Ausbildung kann in einem förmlichen Ausbildungsgang, wie z. B. einem Studium stattfinden. Kann ein Steuerpflichtiger eine Ausbildung in einem förmlichen Ausbildungsgang nicht nachweisen, lässt es der BFH aus Gründen der steuerlichen Belastungsgleichheit zu, dass er den Erwerb vergleichbarer Kenntnisse durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung nachweist. Dies setzt jedoch auch voraus, dass der Tiefe und der Breite nach das Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums nachgewiesen wird. Das Vorhandensein von Wissen auf einem Teilgebiet eines Fachstudiums reicht daher nicht aus.
Der auf dem Gebiet der technischen und datenverarbeitenden Berufe tätige Steuerpflichtige muss daher den Nachweis erbringen, dass seine erworbenen Kenntnisse mit denen der Absolventen eines Studiums der Ingenieurwissenschaften oder eines Informatikstudiums vergleichbar sind. Ausreichend ist es daher beispielsweise nicht, wenn der Steuerpflichtige zwar Kenntnisse auf dem Gebiet der Technologie von Systemsoftware hat, die denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, entsprechend umfangreiche mathematische und hardwaretechnische Kenntnisse jedoch fehlen.
Im Veranlagungsverfahren ist daher bei den benannten Berufen zu prüfen, ob der Steuerpflichtige ein Informatikstudium, ein solches der Ingenieurwissenschaften oder einen vergleichbaren Studiengang absolviert hat und ob der Schwerpunkt seiner Arbeit in einer derart qualifizierten Tätigkeit liegt.
Verfügt der Steuerpflichtige über keinen Hoch- oder Fachhochschulabschluss in den einschlägigen Fachrichtungen und kann er nicht nachweisen, dass er sich vergleichbar umfassende Kenntnisse auf andere Weise angeeignet hat, so sind seine Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren.
Oberfinanzdirektion Hannover v. - G 1400 - 373 - StO 254
Fundstelle(n):
DStZ 2008 S. 194 Nr. 7
DAAAC-70422