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Arbeitsrecht | Kein Abfindungsanspruch bei Rücknahme der erhobenen Kündigungsschutzklage
Wird Arbeitnehmern aus dringenden betrieblichen Gründen gekündigt, haben sie Anspruch auf eine Abfindung. Das gilt aber nach § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) nur, wenn sie keine Klage gegen die Kündigung einreichen. Die Rücknahme einer bereits erhobenen Kündigungsschutzklage bewirkt nicht, dass der Abfindungsanspruch wieder auflebt. Das entschied das . Sinn und Zweck der Regelung des § 1a KSchG bestehe darin, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Werde jedoch (zunächst) Klage erhoben, sei gerade das Ziel der Vermeidung eines Gerichtsverfahrens nicht mehr erreichbar. Damit sei dann der Abfindungsanspruch verwirkt.