Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) "schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe (Schreckschusswaffe)" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge lediglich zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen geringfügigen Schuldspruchkorrektur. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat in Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom :
a) Die Rüge, der von Rechtsanwalt R. am gestellte Antrag, ein weiteres Sachverständigengutachten durch den bereits gehörten Sachverständigen Ri. zum Auffinden von Hautabriebspuren an Indizgegenständen und zu deren molekulargenetischen Untersuchung einzuholen, sei zu Unrecht als bedeutungslos zurückgewiesen worden, ist wegen unvollständigen Vortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den im Antrag (RB RA R. S. 7) in Bezug genommenen Bericht des LKA vom vorzulegen, aus dem sich - über den Inhalt des Sachverständigengutachtens hinaus - eine Zuordnung der aufzufindenden Hautabriebspuren zu anderen Spurenverursachern ergeben soll, deren Spuren an weiteren am Tatort gefundenen Indizgegenständen gesichert worden sind.
Darüber hinaus trägt die Revision nicht vor, wie sich der Sachverständige Ri. , der nach Stellung des Antrags ergänzend vernommen worden ist, zu dem Beweisbegehren geäußert hat (vgl. zu diesem Vortragserfordernis , insoweit in wistra 2002, 260 ff. nicht abgedruckt). Die Relevanz des ergänzenden Gutachtens wird durch den von der Revision vorgetragenen Verfahrensgang belegt, wonach der Staatsanwalt nach Erstattung dieses Gutachtens beantragt hat, "nunmehr" den Antrag der Verteidigung abzulehnen. Mit dem Vortrag seiner Gegenvorstellung hat der Revisionsführer der Vortragspflicht noch nicht genügt. Darin wird lediglich eine - dem Beweisziel der Verteidigung entgegenkommende - theoretische Schlussfolgerung des Sachverständigen benannt, dass auch ein (intensives) Tragen der Indizgegenstände durch eine andere Person als den Angeklagten nicht auszuschließen sei. Indes wird aber nichts zu dem offensichtlich bedeutsamen und naheliegend ebenfalls von dem Sachverständigen abgehandelten Umstand dargelegt, mit welcher, vielleicht ganz geringen Wahrscheinlichkeit - nach erfolgter Absuche der Indizgegenstände durch Augenscheinseinnahme - weitere von einem Dritten stammende massive Primärspuren in dem Ausmaß, wie sie von dem Angeklagten gesichert worden sind, aufzufinden gewesen wären.
b) Auch die Verfahrensrüge, der am von Rechtsanwalt F. gestellte Eventualbeweisantrag sei zu Unrecht teilweise als Beweisermittlungsantrag behandelt worden, versagt.
Das Landgericht hat in dem ablehnenden Beschluss den Antrag, Haare in dem in Tatortnähe aufgefundenen gelben Strickpullover durch das BKA molekulargenetischen zu untersuchen, als ins Blaue hinein gestellt gewertet, weil der bisher tätig gewesene Sachverständige Ri. an diesem Indizgegenstand - außer massiven Hautabriebspuren des Angeklagten - gerade keine Haare sichergestellt hatte. Dabei hat das Landgericht offensichtlich eine Durchsicht des Pullovers durch Augenscheinseinnahme auch auf Haare durch diesen Sachverständigen zu Grunde gelegt. Dies räumt die Revision (Begründung RA F. S. 5) auch ein. Bei dieser Sachlage wäre es aber Aufgabe des Verteidigers gewesen, das Beweisbegehren weitergehend zu präzisieren (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3), dass eine durch Feingeräte gestützte Nachschau überhaupt Haare zutage gefördert hätte.
2. Die Verurteilung wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Bestand, ohne dass sich dies auf den Strafausspruch auswirkt.
Fundstelle(n):
ZAAAC-69934
1Nachschlagewerk: nein