Steuerrecht der Vereine
8. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
A. Zivilrechtliche Grundlagen
1. Begriff des Vereins
Das Reichsgericht für Zivilsachen hat vor langer Zeit – 1934 – den Begriff des Vereins einmal wie folgt definiert:
„Ein Verein ist eine dauernde Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, der, zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, nach der Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist.”
Diese Begriffsbestimmung hat auch heute noch Gültigkeit. Eine gesetzliche Begriffsbestimmung des Vereins gibt es nicht.
2. Grundgesetz
Die Grundlagen des Vereinsrechts finden sich bereits in der Verfassung. Nach Art. 9 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Durch Art. 9 Abs. 2 GG wird dieses Recht aber auch schon wieder eingeschränkt. Danach sind Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten.
Für Vereine ist weiter Art. 8 GG von besonderer Bedeutung. Dieser Artikel garantiert die Versammlungsfreiheit.
3. Vereinsgesetz
In dem Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom wird die im Grundgesetz garantierte Vereinsfreiheit...