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„Schlichte Änderung”
I. Aktuelles
Das BMF hat mit koordiniertem Ländererlass vom – IV A 4 – S0062/07/0002 NWB SAAAC-62891 den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert. Beachtenswert ist hier insbesondere die Neuregelung in Nr. 2 zu § 172 AEAO. Danach darf das FA den Steuerbescheid aufgrund eines schlichten Änderungsantrags nur in dem Umfange zugunsten des Stpfl. ändern, als der Stpfl. vor Ablauf der Einspruchsfrist eine genau bestimmte Änderung bezogen auf einen konkreten Lebenssachverhalt beantragt hat. Es genügt nicht, dass lediglich die betragsmäßige Auswirkung beziffert wird oder dass eine Konkretisierung hinsichtlich der einzelnen Korrekturpunkte erst nach Ablauf der Einspruchsfrist erfolgt (z. B. durch Nachreichen einer Steuererklärung). Der Antragsteller kann allenfalls nach Ablauf der Einspruchsfrist Argumente oder Nachweise zur Begründung eines rechtzeitig gestellten, hinreichend konkreten Änderungsantrags nachreichen oder ergänzen, soweit der durch den ursprünglichen Änderungsantrag (Lebenssachverhalt) festgelegte Änderungsrahmen nicht überschritten wird.
II. Hintergrund der Regelung
Mit dieser Änderung des AEAO übernimmt das BMF die neue Rechtsprechung des BFH. Nach dem