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Pendlerpauschale und Verfassungswidrigkeit
Am wurde im Rahmen der Jahrespressekonferenz des BFH die Entscheidung zur „Pendlerpauschale” verkündet. Der BFH ruft danach mit Beschlüssen vom – VI R 17/07, VI R 27/07 NWB HAAAC-68300 (vgl. hierzu auch S. 111 in diesem Heft) das BVerfG an, da die Versagung des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungswidrig sei. Der VI. Senat des BFH ist der Auffassung, dass diese Aufwendungen beruflich veranlasst sind und auch keine gemischten Aufwendungen darstellen.
Der BFH folgt nicht der Argumentation des Gesetzgebers, dass der Weg von und zur Arbeitsstätte lediglich die private Sphäre betrifft (sog. Werkstorprinzip). Nach der Ansicht des BMF handelt es sich bei der Anerkennung der Aufwendungen ab dem 21. Kilometer lediglich um eine Durchbrechung dieses Prinzips – um eine Härtefallregelung für Fernpendler. Der BFH ist dagegen der grundsätzlichen Auffassung, dass die Aufwendungen des Arbeitnehmers, um zur Arbeitsstätte zu gelangen, regelmäßig Werbungskosten darstellen. Daher sind diese Aufwendungen bei der Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach dem sog. objektiven Nettoprinzip zu...