Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufhebung eines vom Gericht auferlegten Ordnungsgeldes
Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu einem vom FG anberaumten Verhandlungstermin und er legt ihm das FG daraufhin ein Ordnungsgeld auf, so können nachträglich vorgebrachte Entschuldigungsgründe nur dann zur Aufhebung dieser Maßnahme führen, wenn sie nicht schon im Vorfeld des Termins geltend gemacht werden konnten (Bezug: § 82 FGO; § 380, § 381 ZPO).
Praxishinweise: Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unterbleibt, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird bzw. wenn glaubhaft gemacht wird, dass die verspätete Entschuldigung unverschuldet war (§ 82 FGO i. V. mit § 381 Abs. 1 ZPO). Der Verhinderungsgrund muss also regelmäßig im Vorfeld des anberaumten Termins dargelegt werden, da nur dann eine Entbindung vom persönlichen Erscheinen möglich ist.