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Keine erhöhte Zulage für Antennenanlage, die nicht der Erbringung handwerklicher Leistungen dient
Eine handwerklich hergestellte und gewartete Antennenanlage, deren Signale entgeltlich an Kunden übertragen werden, dient nicht der Erbringung handwerklicher Leistungen. Die Gewährung der erhöhten Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die dem in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerk dienen, ist daher ausgeschlossen (Bezug: § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1996).
Praxishinweise: Mit der erhöhten Investitionszulage soll das Handwerk gefördert werden, d. h. die geförderten Wirtschaftsgüter (Werkzeuge, Maschinen, Betriebsausstattung) sollen mit ihrer Nutzung der handwerklichen Tätigkeit dienen. Das zu fördernde Wirtschaftsgut muss also dem handwerklichen Bereich zugeordnet werden und eine nicht handwerkliche Nutzung (z. B. Vermietung) schließt eine erhöhte Zulage aus. Eine Zuordnung zum handwerklichen Bereich e...