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Keine Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos durch Einlagen der Trägerkörperschaft zum Ausgleich von Verlusten
Einlagen, die eine Trägerkörperschaft ihrem Betrieb gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter Geltung des Anrechnungsverfahrens zum Ausgleich von Verlusten zugeführt hat, erhöhen nicht den Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos (Bezug: § 4 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 10 Buchst. b Sätze 2 und 5, § 43 Abs. 1 Nr. 7c, § 44 Abs. 6 Satz 1 EStG 1997 i. d. F. des UntStFG; § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, § 27 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 27 Abs. 7, § 34 Abs. 1 und 2a, § 30 Abs. 7, § 39 Abs. 1 KStG 1999 i. d. F. des UntStFG; § 30 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 KStG 1999 a. F.).
Praxishinweise: Zweck der Regelung über das steuerliche Einlagekonto ist es, bei der Rückzahlung von Einlagen eine Besteuerung dieser Rückzahlung zu verhindern. Diese Verhinderung einer Besteuerung ist aber auf das zum Zeitpunkt ...