Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl I S. 630), der zuletzt durch das (BStBl I S. 239) geändert worden ist, wie mit sofortiger Wirkung folgt geändert:
Nummer 22 der Regelung zu § 55 wird aufgehoben.
Nummer 2.12.8 der Regelung zu § 122 wird aufgehoben.
In Satz 1 der Regelung zu § 150 wird die Angabe „§ 150 Abs. 1 Satz 2” durch die Angabe „§ 150 Abs. 1 Satz 3” ersetzt.
In Nummer 1 Satz 1 der Regelung zu § 167 wird die Angabe „(§ 150 Abs. 1 Satz 2)” durch die Angabe „(§ 150 Abs. 1 Satz 3)” ersetzt.
Nummer 1 Abs. 1 der Regelung zu § 169 wird wie folgt gefasst:
„Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO ist nur gewahrt, wenn der vor Ablauf der Frist zur Post gegebene „Steuerbescheid” dem Empfänger nach Fristablauf tatsächlich zugeht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BStBl. II 2003 S. 548).”
Nummer 8 Abs. 6 der Regelung vor §§ 172 – 177 wird wie folgt gefasst:
„Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung können Wahlrechte grundsätzlich nur noch ausgeübt oder widerrufen werden, soweit die Steuerfestsetzung nach §§ 129, 164, 165, 172 ff. oder nach entsprechenden Regelungen in den Einzelsteuergesetzen (vgl. dazu Nr. 3) korrigiert werden kann (vgl. BStBl II 2002 S. 49 m.w.N.); dabei sind §§ 177 und 351 Abs. 1 zu beachten. Eine Ausnahme gilt für Wahlrechte, für deren Ausübung das Gesetz keine Frist vorsieht und für die es grundsätzlich auch keine Bindung an die einmal getroffene Wahl gibt, wenn ihre Ausübung die Besteuerungsgrundlagen unberührt lässt (z.B. das Veranlagungswahlrecht nach § 26 EStG); diese Wahlrechte können grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Änderungsbescheides (erneut) ausgeübt werden (vgl. BStBl II S. 762). Die steuerrechtliche Wirkung von Wahlrechten, die nur bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, kann nach Eintritt dieses Zeitpunktes nicht nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a beseitigt werden (vgl. BStBl II 1974 S. 319). Die Wahlrechtsausübung kann auch nicht durch einen Austausch gegen bisher nicht berücksichtigte Besteuerungsgrundlagen rückgängig gemacht werden; infolge der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ist der Steuerpflichtige an seine Wahl gebunden (vgl. BStBl II S. 621).”
Nummer 1 der Regelung zu § 191 wird wie folgt gefasst:
„Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungs- oder Duldungsbescheides ergeben sich aus den §§ 69 bis 77, den Einzelsteuergesetzen oder den zivilrechtlichen Vorschriften (z.B. §§ 25, 128 HGB). §§ 93, 227 Abs. 2 InsO schließen eine Haftungsinanspruchnahme nach §§ 69 ff. nicht aus ( BStBl II 2002 S. 73). Der Gesellschafter einer Außen-GbR haftet für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, hinsichtlich deren die GbR Schuldnerin ist, in entsprechender Anwendung des § 128 HGB (vgl. NJW S. 1056); dies gilt auch für Ansprüche, die bei seinem Eintritt in die GbR bereits bestanden (entsprechende Anwendung des § 130 HGB; NJW 2003 S. 1803). Nach Ausscheiden haftet der Gesellschafter für die Altschulden in analoger Anwendung des § 160 HGB. Bei Auflösung der Gesellschaft ist § 159 HGB entsprechend anzuwenden (vgl. § 736 Abs. 2 BGB; BStBl II S. 745). Für Gesellschafter aller Formen der Außen-GbR, die vor dem in die Gesellschaft eingetreten sind, kommt aus Gründen des allgemeinen Vertrauensschutzes eine Haftung nur für solche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Betracht, die nach ihrem Eintritt in die Gesellschaft entstanden sind.”
Nummer 9 der Regelung zu § 197 wird wie folgt gefasst:
9.„Umwandlungen
In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge (insbes. Verschmelzung) gelten grundsätzlich die Anweisungen zu § 122, Nrn. 2.12.1 und 2.12.2. Nach einer Verschmelzung (§§ 2 – 122 UmwG) ist sowohl hinsichtlich der Betriebssteuern als auch hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellungen Nr. 5.7.3 sinngemäß anzuwenden.”
In Nummer 1 der Regelung zu § 204 wird die Angabe „(vgl. zu § 201, Nr. 4)” durch die Angabe „(vgl. zu § 201, Nr. 5)” ersetzt.
Nummer 1 Abs. 2 Satz 1 der Regelung zu § 266 wird wie folgt gefasst:
„§ 215 erste Alternative BGB wird durch § 226 Abs. 2 AO ausgeschlossen.
Die Regelung zu § 231 wird wie folgt gefasst:
„Zu § 231 – Unterbrechung der Verjährung
Zu den Unterbrechungstatbeständen gehört auch die schriftliche bzw. elektronische Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs durch den Steuerpflichtigen.”
Nummer 15 der Regelung zu § 233a wird wie folgt gefasst:
15.„Vorauszahlungen können innerhalb der gesetzlichen Fristen (z.B. § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG) von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen angepasst werden ( BFH/NV 2002 S. 1567). Leistet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Karenzzeit eine freiwillige Zahlung, ist dies als Antrag auf Anpassung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen anzusehen. Zahlungen des Steuerpflichtigen, die ohne wirksame Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgen, sind als freiwillige Zahlungen im Sinne der Nr. 70.1 zu behandeln. Eine nachträgliche Erhöhung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer erfolgt nur dann, wenn der Erhöhungsbetrag mindestens 2.500 € beträgt (§ 37 Abs. 5 Satz 2 EStG, § 31 Abs. 1 KStG; vgl. auch BStBl II S. 503)”.
Nummer 1 Satz 2 der Regelung zu §§ 241 – 248 wird wie folgt gefasst:
„Wann und ggf. in welcher Höhe Sicherheiten zu leisten sind, ergibt sich aus anderen Vorschriften der Abgabenordnung (siehe z. B. § 109 Abs. 2, § 165 Abs. 1, §§ 221, 222, 223, 361 Abs. 2) oder aus Einzelsteuergesetzen (§ 18f UStG).”
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - IV A 4
-S 0062 - 9/03
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
KAAAC-69482