Anwendung des § 127 FGO im Verfahren über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision
Instanzenzug:
Gründe
Der nach Ergehen des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) erlassene Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 2001 vom ist gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden. § 68 FGO ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde anwendbar (vgl. z.B. , BFH/NV 2003, 1065).
Ergeht während des Verfahrens über eine zulässige, aber unbegründete Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein Änderungsbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen, ist die Vorentscheidung grundsätzlich entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (vgl. BFH-Beschlüsse vom II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237; vom XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566; vom V B 198/05, BFH/NV 2006, 2112).
Dementsprechend haben beide Beteiligte übereinstimmend die Zurückverweisung beantragt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
IAAAC-69461