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FG des Saarlandes Beschluss v. - 1 KO 1665/07 EFG 2008 S. 490 Nr. 6

Gesetze: FGO § 69 Abs. 6

Gerichtskosten bei Änderungsantrag

Leitsatz

Ein Antrag auf Änderung eines gerichtlichen Aussetzungsbeschlusses nach § 69 Abs. 6 FGO löst mangels gesetzlicher Regelung keinen (erneuten) Anfall von Gerichtskosten aus.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 490 Nr. 6
KAAAC-69229

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