Streitwert bei Kindergeld bei Erhalt anderer öffentlicher Leistungen
Leitsatz
Wird um die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gestritten, bestimmt sich der Streitwert gemäß §
52 Abs. 1 Satz 1 GKG und in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 GKG nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes
zuzüglich der bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge. Dies gilt auch dann, wenn ein Kläger für denselben Zeitraum
andere öffentliche Leistungen erhalten hat und das Kindergeld bei Stattgabe der auf Zahlung von Kindergeld gerichteten Klage
nicht an den Kläger, sondern an die entsprechende andere öffentliche Kasse erstattet wird.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 492 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 16/2008 S. 1400 QAAAC-69227
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