Keine Verwirkung des Steueranspruchs durch eine nach Einlegung eines Einspruchs und Gewährung von Aussetzung der Vollziehung
telefonisch von einem nicht zeichnungsberechtigten Bearbeiter des Finanzamts gegebene Auskunft
Leitsatz
1. Ein Steueranspruch wird weder alleine dadurch verwirkt, dass die Finanzbehörde lange untätig geblieben ist, noch durch
eine langjährige Gewährung der Aussetzung der Vollziehung. Der Tatbestand der Verwirkung setzt neben einem sogenannten Zeitmoment
vielmehr auch das sog. Umstandsmoment voraus, also ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten, aus dem der Verpflichtete bei
objektiver Beurteilung darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Zudem muss der Steuerpflichtige
im Vertrauen auf das Verhalten der Behörde Maßnahmen ergriffen oder unterlassen haben, die er nicht ergriffen oder unterlassen
hätte, wenn er mit der Geltendmachung der Steuer gerechnet hätte.
2. Auch wenn nach der Einlegung von Einsprüchen gegen geänderte Steuerbescheide für zwei Steuerjahre ein Sachbearbeiter des
Finanzamts gegenüber der Klägerin telefonisch erklärt haben sollte, diese Steuerjahre bedürften „keiner Erörterung mehr”,
kann daraus kein Vertrauenssschutz der Klägerin hergeleitet werden, wenn der betreffende Sachbearbeiter nicht abschließend
zeichnungsbefugt war, es sich also nicht um den Sachgebietsleiter oder den Amtsvorsteher gehandelt hat.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 504 Nr. 7 RAAAC-69218
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