Streitwert bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften
Keine Terminsgebühr bei Abhilfebescheid und einvernehmlicher Hauptsacheerklärung während des Klageverfahrens
Leitsatz
1. Wird in einem finanzgerichtlichen Verfahren um eine gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung gestritten, ist als
Streitwert grundsätzlich ein Pauschalsatz von 25 v.H. der streitigen positiven oder negativen Einkünfte bzw. Einkünfteanteile
in Ansatz zu bringen; ein höherer Pauschalsatz kommt nur in Betracht, wenn ersichtlich ist, dass die streitigen Feststellungen
in einem Umfang ertragsteuerliche Auswirkungen haben, die über den mit dem Pauschsatz von 25 v.H. typisierend erfassten Regelfall
deutlich hinausgehen.
2. Hat die beklagte Finanzbehörde während des finanzgerichtlichen Klageverfahrens einen dem Klagebegehren entsprechenden Änderungsbescheid
erlassen und ist daraufhin von beiden Beteiligten einvernehmlich die Hauptsache für erledigt erklärt worden, so kann die nach
Anmerkung 1 zu Nr. 3202 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angeordnete „entsprechende”
Anwendung der Anmerkung zu Nr. 3104 VV keinen Anspruch auf Festsetzung und Erstattung einer Terminsgebühr begründen; insoweit
kommt auch eine analoge Anwendung der Nr. 3104 VV nicht in Betracht.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 641 Nr. 8 XAAAC-69216
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