Überprüfung der
Ermessensausübung des Finanzamts bei Sachverhaltsänderung im
AdV-Verfahren gegen Haftungsbescheid
Leitsatz
1. Als faktischer
Geschäftsführer einer GmbH, der zur Haftung nach §§
69,
34 AO herangezogen werden kann, ist
derjenige anzusehen, der –ohne formell zum gesetzlichen Vertreter
bestellt worden zu sein– den Anschein erweckt, für eine GmbH als
Bevollmächtigter oder Verfügungsberechtigter auftreten zu dürfen
und als solcher nach außen hin auftritt. Faktischer
Geschäftsführer ist nicht, wer von einer ihm eingeräumten
Kontovollmacht Gebrauch macht.
2. Eigene Ermittlungen des Finanzamts
wegen des Vorliegens einer Steuerstraftrat sind bei einem rechtskräftigen
Strafurteil grundsätzlich entbehrlich. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich
die zur Inanspruchnahme führende Straftat aus den Feststellungen des
Strafgerichts nicht zweifelsfrei ergibt.
3. Haftungsinanspruchnahme nach
§ 71 AO: Das bloße Abheben von
Geldern einer GmbH ist eine neutrale, der Steuerhinterziehung nicht weiter
förderliche Handlung, denn die steuerliche Erfassung der von der GmbH
getätigten Umsätze wird hierdurch nicht erschwert.
4. Führt das Finanzamt im
Einspruchsverfahren wegen der Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines
Haftungsbescheides bei noch nicht abgeschlossenem Einspruchsverfahren
hinsichtlich des Haftungsbescheids erstmalig aus, dass der Antragsteller nach
§ 71 AO haftet, weil es von einem
anderem Sachverhalt ausgeht, obwohl sich die tatsächlichen
Verhältnisse nicht geändert haben, ist bei der Nachprüfung der
Ermessensausübung durch das FG im gerichtlichen Verfahren wegen der AdV
gleichwohl zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids bestehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2008 S. 67 Nr. 3 EFG 2007 S. 1830 Nr. 23 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2008 S. 2247 SAAAC-69209
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