1. Der erhöhte Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsausgaben i.H.v. 90 v.H. nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Forstschädenausgleichsgesetz
(ForstSchAusglG) ist lediglich auf Einnahmen aus Holznutzungen anzuwenden, die in dem Zeitraum, für den die Einschlagsbeschränkung
gilt, zugeflossen sind.
2. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG bewirkt ohne verfassungsrechtliche Bedenken keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs
bereits bestehender anderer Vorschriften des ForstSchAusglG, wie den des § 4 Abs. 1 Satz 1 ForstSchAusglG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAC-69208
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.