Grenzüberschreitende Mitarbeiterentsendung
1. Aufl. 2008
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6. Auslandsreisekosten
6.1 Fahrtkosten
Bei Auslandsdienstreisen können die Fahrtauslagen und die Nebenkosten wie bei Inlandsdienstreisen in der nachgewiesenen Höhe ersetzt werden (auch Flugkosten). Wird ein eigenes Fahrzeug benutzt, gelten die gleichen Kilometersätze wie bei Inlandsreisen (0,30 Euro je Kilometer); die ab 2007 zu beachtende Nichtberücksichtigung von Aufwendungen für die ersten 20 Kilometer gilt nur bei der Entfernungspauschale und nicht bei Dienstreisen.
6.2 Verpflegungsmehraufwendungen
Auch bei Auslandsreisen ist ein steuerfreier Ersatz der Verpflegungsmehraufwendungen nur noch in Form von pauschalen Auslandstagegeldern für die ersten drei Monate möglich. Auch die Pauschalierungsvorschrift nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG – pauschale Lohnsteuererhebung mit 25 % für bis zu 100 % über die steuerfrei ersetzbaren Verpflegungsmehraufwendungen hinaus – ist anwendbar.
Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.
Die Auslandstagegelder sind nach der...