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Aufteilung des Messbetrags
Scheidet aus einer GbR einer der beiden Gesellschafter aus und wächst dem verbleibenden Gesellschafter der Anteil an, geht die GbR nicht i. S. des § 2 Abs. 5 GewStG im Ganzen auf den verbleibenden Unternehmer über, soweit dieser den Gewerbebetrieb unverändert fortführt. Besteht die sachliche Steuerpflicht unverändert fort, hat ein Rechtsformwechsel während des Erhebungszeitraums nur zur Folge, dass der für den gesamten Erhebungszeitraum zu ermittelnde Steuermessbetrag auf die jeweiligen Steuerschuldner aufzuteilen und ihnen gegenüber getrennt festzusetzen ist. Die Aufteilung des Messbetrags, des Abrundungsbetrags und des Freibetrags erfolgt zeitanteilig. Einer Aufteilung des Freibetrags im Verhältnis der Gewerbeerträge steht der Normzweck des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG entgegen. Ein Grundsatz, dass es im Falle eines Rechtsformwechs...