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Verwendungsreihenfolge bei Umwandlung von Altkapital in Nennkapital
Die Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG enthält für den Fall der Nennkapitalerhöhung aus vorhandenem Alt-EK02 eine Regelungslücke, die durch teleologische Auslegung dahingehend zu schließen ist, dass im Rahmen der Differenzregelung des § 38 Abs. 1 KStG der umgewandelte Betrag durch Addition zum ausschüttbaren Gewinn erhöhend zu berücksichtigen ist. Die zweckentsprechende Auslegung der Übergangsregelungen der §§ 36 ff. KStG gebietet, dass Alt-EK02 erst dann als verwendet gilt, wenn keine anderen Eigenkapitalanteile mehr verfügbar sind.