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Ausgleichszahlungen i. S. des § 16 KStG 1977/1999
Als Ausgleichszahlungen i. S. des § 16 KStG 1977/1999 sind auch andere als die in § 304 AktG bezeichneten Gestaltungen zu behandeln, wenn sie das gleiche wirtschaftliche Ergebnis haben, d. h. wenn sie dem außenstehenden Anteilseigner an Stelle seiner Beteiligung am Gewinn der Organgesellschaft einen Ausgleich gewähren, der den Wertungen des § 304 Abs. 2 AktG entspricht.