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Aufhebung der Kindergeldfestsetzung
Gem. § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigtem Kindergeld gezahlt. Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, erhält nach § 64 Abs. 3 EStG das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt. Das Kindergeld soll demjenigen gezahlt werden, der am meisten mit dem Kindesunterhalt belastet ist, sei es durch Aufnahme in seinen Haushalt, sei es durch Übernahme der Unterhaltskosten.