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Auflösung erhaltener Vorauszahlungen sind realisierter laufender Gewinn
Die Auflösung des Bilanzpostens „erhaltene Vorauszahlungen” führt zu einer Gewinnrealisierung im laufenden Gewinn und nicht im Aufgabegewinn. Dies gilt insbesondere, wenn die Realisation primär durch die Insolvenz des einzigen Auftraggebers verursacht wurde. Bei der Zuordnung zum laufenden oder zum Aufgabegewinn sind auch Gesichtspunkte der Gefahr einer Steuerumgehung zu berücksichtigen, wenn aufgrund der besonderen vertraglichen Gestaltung (fehlende Teilabnahmen) zwingend erhebliche stille Reserven über einen längeren Zeitraum entstehen.