BFH Beschluss v. - VIII B 153/06

Die Frage, ob Kreditunwürdigkeit einer Gesellschaft zu bejahen ist, wenn Banken Kredite wegen der Regelung des § 18 KWG verweigern, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, KWG § 18, FGO § 96

Instanzenzug:

Gründe

Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in vollem Umfang entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde —soweit nicht unzulässig— unbegründet.

1. Die Rechtsfrage, ob Kreditunwürdigkeit einer Gesellschaft zu bejahen ist, wenn Banken Kredite wegen der Regelung des § 18 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) verweigern müssen, hat keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.). Die Frage ist für die Entscheidung des Falles nicht rechtserheblich. Im Streitfall ist das Finanzgericht (FG) nach Würdigung der konkreten Gesamtumstände des von ihm zu beurteilenden Einzelfalles und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungsmaßnahmen zu der Auffassung gelangt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Finanzierungsmaßnahmen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nach Eintritt der Krise bei der GmbH erfolgt oder aber von vornherein auf eine Krisenfinanzierung hin angelegt gewesen seien. Zu diesem Schluss ist das FG u.a. auch deshalb gelangt, weil der Kläger sogar nach Eintritt der von ihm behaupteten Krise noch Rückzahlungen in nicht unerheblichem Umfang von der GmbH erhalten habe. Ob der Tatbestand des § 18 KWG erfüllt war oder nicht und welche Konsequenzen daraus ggf. zu ziehen gewesen wären, war für das FG nicht entscheidungserheblich. Der Kläger wendet sich letztlich gegen die an den Umständen des konkreten Einzelfalles orientierte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG, d.h. im Ergebnis gegen die materielle Richtigkeit des FG-Urteils. Die Rüge falscher materieller Rechtsanwendung führt aber grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289). Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. , BFH/NV 2000, 874).

2. Soweit die Beschwerdeschrift Verfahrensmängel rügt, nämlich das FG würdige Zeugenaussagen (hier: Aussagen der Zeugen A, B und C) nicht zutreffend und insoweit sei sowohl ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten als auch eine Verletzung des Rechts auf Gehör gegeben, ist die Beschwerde unzulässig. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist nur dann ein Zulassungsgrund, wenn er gleichzeitig einen Verfahrensfehler darstellt. Dies setzt eine Verletzung des § 96 Abs. 1 FGO dadurch voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder eine nach den Akten eindeutig festgestellte Tatsache unberücksichtigt lässt (, BFH/NV 1999, 970). Hingegen stellt die (etwaige) unzureichende Würdigung des Vorbringens der Beteiligten grundsätzlich keinen Verfahrensfehler dar (vgl. , BFH/NV 1997, 246, m.w.N). Nämliches gilt für die Rüge der unzutreffenden Würdigung von Zeugenaussagen. Eine solche Rüge wendet sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG. Darin liegt nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, sondern falscher materieller Rechtsanwendung, die nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise unter 1. der Gründe dieses Beschlusses). Demgemäß kann auch keine Verletzung des Rechts auf Gehör gegeben sein, wenn das FG die Aussage des Zeugen A nicht den Vorstellungen des Klägers entsprechend würdigt.

3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung des FG hat der Kläger ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Der Vortrag, das Bild einer Gesellschaft in der Krise wäre abgerundet worden, wenn das FG das ihm übergebene Protokoll aus dem Klageverfahren gegen Frau D entsprechend berücksichtigt und die Akten des Klageverfahrens beigezogen hätte, reicht dafür nicht aus. Zum einen richten sich diese Einwendungen ebenfalls gegen die Sachverhaltswürdigung des FG, d.h. gegen die materielle Richtigkeit des FG-Urteils. Zum anderen kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat, sofern nicht besondere Umstände des konkreten Falls auf einen diesbezüglichen Verstoß hindeuten (ständige Rechtsprechung, , BFH/NV 2000, 235). Vorliegend sind derartige Umstände nicht schlüssig dargetan und angesichts der Tatsache, dass sich das FG mit dem Vorbringen des Klägers zum Zeitpunkt der Krise bei der GmbH ausweislich der Urteilsgründe ausführlich auseinandergesetzt hat, zu verneinen. Im Übrigen ist insoweit zu berücksichtigen, dass es sich um zwei Protokolle aus einem Verfahren vor dem Landgericht E wegen Unterlassung handelt, das der Kläger gegen Frau D geführt hat. Dieses Verfahren hatte indes keinen direkten Bezug zu dem beim FG anhängigen Verfahren, außerdem hat der Kläger auf die Zeugenvernehmung der Frau D vor dem FG verzichtet, was darauf hindeutet, dass er deren Aussage keinen besonderen Beweiswert beigemessen hat. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang auch, dass das FG nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, die für seine Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten, vielmehr müssen die Beteiligten alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 10a, m.w.N.). Das gilt umso mehr, wenn diese durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten sind und die Anerkennung des streitigen Verlusts zwischen den Beteiligten streitig war.

4. Der Kläger hat auch nicht nicht schlüssig dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (vgl. dazu , BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 54, m.w.N.). Er hat weder dargetan, dass das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt, noch dass der BFH in einem Fall, dessen Sachverhalt mit demjenigen des Streitfalls vergleichbar ist, eine andere Entscheidung getroffen hat. Tatsächlich ist das FG erkennbar von der Rechtsauffassung des BFH zu eigenkapitalersetzenden Maßnahmen ausgegangen. Es könnte deshalb allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles vorliegen. Das reicht aber grundsätzlich zur schlüssigen Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N.; vom I B 34/99, BFH/NV 2000, 677, unter 2.b der Gründe). Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, weil die Entscheidung des FG objektiv willkürlich ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 203; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55 und 68). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 389 Nr. 3
GAAAC-68896