BGH Beschluss v. - IX ZB 88/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 6; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2 Satz 1; InsO § 312 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Instanzenzug: AG Münster 71 IK 17/05 vom LG Münster 5 T 990/06 vom

Gründe

Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre zwar nach § 6, § 7, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie wäre jedoch unzulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Die Gläubigerin ist Insolvenzgläubigerin (§ 38 InsO) und war damit berechtigt, den Versagungsantrag zu stellen (vgl. § 290 Abs. 1 Halbs. 1 InsO; vgl. zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO , NZI 2007, 357). Die Gläubigerin hat sich am Verfahren beteiligt; sie hat ihre Forderung zur Tabelle angemeldet. Sie ist bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen (vgl. § 189 Abs. 1 InsO).

Die Gläubigerin konnte den Versagungsantrag schriftlich stellen. Das Insolvenzgericht durfte im Juli 2006, wie geschehen, im Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß dem zu diesem Zeitpunkt geltenden § 312 Abs. 2 InsO anordnen, dass Teile des Verfahrens, insbesondere das Verfahren über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung, schriftlich durchgeführt werden (, WM 2003, 980, 982).

2. Der Schuldner war verpflichtet, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß § 97 Abs. 1 InsO auch durch Vorlage von Belegen nachzukommen (BGH, Beschl: v. - IX ZB 14/03, ZInsO 2006, 264, 265). Dass er diese Verpflichtung grob fahrlässig nicht erfüllt hat, hat das Beschwerdegericht in seiner tatrichterlichen Verantwortung bejaht, ohne dass ihm Verfahrensfehler von verfassungsrechtlicher Relevanz unterlaufen wären.

Fundstelle(n):
AAAAC-68833

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein