BGH Beschluss v. - 5 StR 530/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 21; StGB § 49 Abs. 1; StGB § 67 Abs. 2 Satz 2

Instanzenzug: LG Chemnitz vom

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ihr Rechtsmittel dringt mit der Sachrüge zum Strafausspruch durch. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

a) Die alkoholabhängige Angeklagte lebte seit Ende 1999 mit der Mutter der Nebenklägerin in einer lesbischen Lebensgemeinschaft. Beide Frauen sprachen übermäßig alkoholischen Getränken zu; unter deren Einfluss kam es zu Streitigkeiten und tätlichen Angriffen der Angeklagten auf ihre Partnerin. Ihr Verhältnis war von wechselseitiger heftiger Eifersucht geprägt. Die Angeklagte verletzte ihre Lebensgefährtin am mit einem Messer (BAK über 2 Promille) und am mit Faustschlägen und Tritten (BAK über 1,5 Promille). Dieserhalb wurde die Angeklagte vom Amtsgericht Plauen am zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Am nächsten Abend kam es nach erneutem Alkoholkonsum in der gemeinsamen Wohnung zu einem weiteren heftigen Streit. Die Lebensgefährtin der Angeklagten warf dieser vor, ihr untreu zu sein, und machte ihr Vorhaltungen wegen der Gerichtsverhandlung vom Vortag. Schließlich tötete die Angeklagte ihre Partnerin mit sechs Stichen. Sie ließ die Getötete liegen, zog aus und vertuschte die Tat gegenüber Dritten bis Ende April 2006.

b) Das Landgericht schloss - dem psychiatrischen Sachverständigen folgend - eine Schuldunfähigkeit aus und nahm Zeichen einer anderen schweren seelischen Abartigkeit im Umfang des § 21 StGB an: "Diese lägen in einer Alkoholabhängigkeit der Angeklagten und einer problematischen Persönlichkeitsentwicklung mit deutlichen Zügen von Dissozialität und emotionaler Instabilität begründet. Die schwere seelische Abartigkeit in Kombination mit der tataktuellen Alkoholisierung wäre ausreichend - bei bestehender Einsichtsfähigkeit -, die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten erheblich einzuschränken (§ 21 StGB)."

c) Das Landgericht hat die Annahme eines sonstigen minder schweren Falles im Sinne des § 213 StGB mit folgenden Erwägungen abgelehnt: "Die Kammer beachtete zu Gunsten der Angeklagten, dass der Tat ein Streit zwischen Täter und Opfer vorausging und geht von einer spontanen Tatbegehung aus. Diesem Aspekt steht entgegen, dass die Angeklagte mit überaus roher Gesinnung G. tötete. Sowohl die konkrete Begehungsweise als auch das Verhalten nach der Tat sprechen gegen die Annahme eines minder schweren Falles (UA S. 28)."

Die Schwurgerichtskammer hat eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen "Alkoholgewöhnung" abgelehnt, "da die Angeklagte ... bereits vor dieser Tat die Neigung zeigte, nach Alkoholgenuss Straftaten unter Gewaltanwendung gegen Leib und Leben eines Anderen zu begehen und sich die Angeklagte dieser Neigung bewusst war oder zumindest bewusst hätte sein können" (UA S. 29).

2. Zwar ist die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr. vgl. nur BGHSt 3, 179; 24, 268; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 7). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGHR aaO). Dies ist hier der Fall.

a) Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe ihre Partnerin aus überaus roher Gesinnung getötet, entbehrt einer tatsächlichen Grundlage (vgl. BGH StV 2002, 235 m.w.N.). Einer solchen Annahme stehen der festgestellte Streit und die von dem Opfer erhobenen Vorwürfe entgegen.

b) Soweit das Landgericht die Tatmodalitäten strafschärfend gewertet hat, besorgt der Senat, dass die Schwurgerichtskammer die Tatausführung bei den hier vorliegenden Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit über das Maß der geminderten Schuld hinaus der Angeklagten angelastet hat (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 38; BGHR StV 2005, 495).

c) Gegenstand eines auf das Verhalten nach der Tat gestützten schulderhöhenden Umstands könnte vorliegend die Einstellung der Angeklagten zur Tat sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 9). Indes hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen, aus denen die dafür gebotene besondere Missachtung gerade des Tatopfers spricht (vgl. BGHR aaO Nachtatverhalten 11; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 376).

3. Die Strafe muss demnach neu bemessen werden. Bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen.

Der Senat weist darauf hin, dass - sollte eine erneute Entscheidung über eine Strafrahmenverschiebung erforderlich werden - zu erwägen sein wird, ob der Angeklagten ihr Alkoholkonsum im Blick auf ihre Alkoholabhängigkeit und ihres Hanges, Alkohol im Übermaß zu konsumieren (UA S. 30) uneingeschränkt vorgeworfen werden kann (vgl. BGHSt 49, 239, 254; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 21 Rdn. 26).

Jedenfalls wird der neue Tatrichter die Vollstreckungsreihenfolge anhand des jetzt geltenden § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB zu prüfen haben (vgl. ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
CAAAC-68773

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