BGH Beschluss v. - 4 StR 345/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 2 Abs. 6; StGB § 67 Abs. 2 Satz 2; StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 n.F.; StGB § 67 Abs. 5 Satz 1 n.F.

Instanzenzug: LG Stralsund vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei vor der Maßregel drei Jahre und sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe vollzogen werden sollen. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur im Hinblick auf die Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des am in Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom (BGBl I 1327) soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB (n.F.) bestimmt, dass dieser Teil der Strafe so zu bemessen ist, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Abs. 5 Satz 1 möglich ist. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (n.F.) sieht die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung vor, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist.

Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs - im Einklang mit dem zum Zeitpunkt der Urteilsfindung geltenden Recht - am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Nach § 2 Abs. 6 StGB muss aber bei Maßregeln der Besserung und Sicherung eine Gesetzesänderung berücksichtigt und grundsätzlich das neue Recht in jeder Lage des Verfahrens angewendet werden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 2 Rdn. 12, 15). Demgemäß ist - da Anderes hier gesetzlich nicht bestimmt ist - über die Dauer des Vorwegvollzuges unter Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu befinden (§§ 354 a, 354 StPO; vgl. ).

Fundstelle(n):
RAAAC-68768

1Nachschlagewerk: nein