Indirekte Gliederung der Kapitalflussrechnung (Word-Dokument)
Nach § 297 Abs. 1 Satz 1 HGB ist im Konzernabschluss eine Kapitalflussrechnung zu zeigen. Dies erfolgt nach Maßgabe des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 2 (DRS 2), der vom BMJ gem. § 342 Abs. 2 HGB am bekannt gemacht worden ist und als GoB für Konzernab-schlüsse gilt. Die Kapitalflussrechnung kann demnach alternativ aufgestellt werden
nach der direkten Methode, dort werden Einzahlungen und Auszahlungen unsaliert angegeben,
nach der indirekten Methode, dann wird in einer Überleitungsrechnung das Periodenergebnis laut GuV um nicht zahlungswirksame Erträge und Aufwendungen, Bestandsveränderungen und um alle Posten, die Cashflows aus der Investitions- und Finanzierungstätigkeit sind, korrigiert.
Die indirekte Gliederung kann aus der GuV ohne das Erfordernis einer Hinzuziehung auch der kurz-fristigen Finanzplanung abgeleitet werden. Sie ist deshalb die allgemein verbreitete Form und wird in der folgenden Übersicht dargestellt.
Übersicht: Grundaufbau der Kapitalflussrechnung, indirekte Methode (DRS 2)
Der ausführliche Beitrag zu diesem Thema: .
Fundstelle(n):
BAAAC-68704